Informationen für Mitglieder

Mitglieder

Unser Verein besteht derzeit aus 33 Mitgliedern, 12 Läufern, 20 Triathleten und einem Kampfrichter.

Läufer: Monika Gehring, Sandy Breitsprecher, Hans Albrecht, Raymond Bublak, Knut Bukowiecki, Wolfgang Gleisberg, Klaus Hummel, Dieter Konieczny, Günter Kobow, Peter Mühlberger, Gert Schlarbaum, Karlheinz Wild

Triathleten:  Jutta Kanisch, Christoph Descher, Norbert Fenske, Martin Fenski, Frank Gebert, Ronny Korsing, Andreas Krause, Jens Lenhart, Falk Linke, Michael Lubisch, Christian Matthes, Olaf Mistareck, Torsten Paul, Ronald Pelzer, Karsten Perko, Daniel Richter, David Schidlewski, Roman Schörner, Marco Brandt,   Karl Seiler

Kampfrichter: Andy Kiebert

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 12.11.2004 in Mittenwalde gegründete Verein führt den Namen Triathlon- und Laufverein Rangsdorf e.V.
(Kurzform: „TLV Rangsdorf e.V.“)
2. Der Sitz des Vereins ist Rangsdorf .
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die  Verbreitung und Förderung der im Verein angebotenen Sportarten Triathlon und Laufen, durch einen organisierten  Trainingsbetrieb, die Teilnahme an Wettkämpfen sowie durch die Organisation von Sportveranstaltungen  verwirklicht. Die Mitgliedschaft im Landessportbund wird angestrebt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die  Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
4. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch  entscheidet abschließend die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1  Monat zum Halbjahr (30.6.) oder zum Ende eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung  oder die Interessen des Vereins verstößt. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach  zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag, ggf. die Aufnahmegebühr oder Umlage, nicht  gezahlt hat.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beitrag

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. alles weitere regelt die Beitragsordnung

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der  Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,  wenn mindesten 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche  Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung  erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt oder per Post.
3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich  beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschlossen. Die  Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen.  Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und  von dem/der Protokollführer/in (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der  nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angeleigenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem Pressesprecher
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende  oder der/die 2. Vorsitzende, gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange  im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche  Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger benannt werden. Dessen Bestellung muss durch die nächste  Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des  Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber  wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung  entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner  Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 9 Kassenprüfung

1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der  Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen  Prüfbericht.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports (gemeinnütziger Zweck).

§ 11 Sonstiges

1. Die Gründungskosten des Vereins sind vom Verein zu tragen.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.11.2004 beschlossen.
Änderung §10 Abs1 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7.3.2013.

Satzung zum Download als PDF

Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze

1. Die Beitragsordnung regelt die Art und Weise sowie die Höhe der Beiträge der Mitglieder des Sportvereins.
2. Die Einnahmen durch die Mitgliedsbeiträge werden satzungsgemäß verwaltet und verwendet.

§ 2 Beiträge

1. Beiträge werden jährlich innerhalb eines Geschäftsjahres durch die Mitglieder entrichtet.
2. Der Jahresbeitrag beträgt für alle Vereinsmitglieder 30,00€. Jugendliche unter 16 Jahren zahlen 20,00€.
3. Die Zahlung der Beiträge erfolgt ausschließlich durch Bankeinzug. Dazu ist es erforderlich, das jedes Mitglied dem  Verein eine Einzugsermächtigung erteilt. Die Beträge werden bis zum 15.1. eines Jahres eingezogen.

§3     Beiträge passiver Mitglieder zur Erlangung des DTU Startpass 

1. Beiträge werden vor Beginn des Kalenderjahres durch die Mitglieder entrichtet.
2. Der im Voraus zu entrichtende Jahresbeitrag beträgt 50,00 €.

(Die passive Mitgliedschaft ist auf 1 Jahr befristet. Die Anzahl der passiven Mitglieder ist begrenzt, maximal 20% der Gesamtmitglieder)

§ 4 Gültigkeit

1. Die durch Beschluss gültige Beitragsordnung behält bis zum Widerruf durch den Vorstand oder die  Mitgliederversammlung ihre Gültigkeit bis mindestens zum Ablauf eines Kalenderjahres.

Gültig durch Beschluss der Mitgliederversammlung ab 1.1.2005 .

Geändert durch Vorstandsbeschluss am 25.11.2012 .

Beitragsordnung_als pdf-Dokument

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